3. 3.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageziffer 1 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorgeworfen, in ihrem Restaurant […] in B._____ drei Personen im Innenbereich bedient zu haben, welche am Stammtisch gesessen und Bier konsumiert haben sollen. Auch im Aussenbereich habe die Beschuldigte zwei Gäste mit Getränken (Weisswein und Tee) bedient. Dabei seien weder die Abstandsregeln noch die Maskenpflicht eingehalten und durchgesetzt worden. Einzig die Beschuldigte habe beim Bedienen eine Gesichtsmaske getragen. Es sei weder ein Schutzkonzept vorhanden gewesen noch seien Schutzmassnahmen durchgesetzt worden.