3.5. Am 31. Mai 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2024 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: