4. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 4'905.35 (inkl. MWSt) zu entschädigen. -6- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.3. Am 15. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleiterin in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung.