2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 1, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Vorwurf der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 sowie Art. 5a Abs. 1 und 2 de Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021), begangen am 12. April 2021, eingestellt wird, nicht angefochten wird. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. Juli 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ganz auf die Staatskasse zu nehmen.