Total Fr. 1'736.00 Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g im Umfang von 3/4, d.h. Fr. 1'302.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von 1/4, d.h. 434.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. 5. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 13. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt: