3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebbühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 700.00 -5-