2. Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021) Die Beschuldigte hat als Inhaberin und verantwortliche Person vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich einen Restaurationsbetrieb als Betreiberin offengehalten (Art. 5a Abs. 1) ohne, dass eine Ausnahme bestand (Art. 5a Abs. 2). Es bestand kein Schutzkonzept und die notwendigen Schutzmassnahmen (Abstand und Hygiene) wurden nicht durchgesetzt oder eingehalten (Maskenpflicht). Die Kontaktdaten der anwesenden Gäste wurden nicht erhoben.