2.4. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Bremgarten wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Manuel Bertschi für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'186.25 auszurichten. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)