Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: