Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'350.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung je zur Hälfte durch den Privatkläger und die Staatskasse zu tragen. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'675.00 auszurich- - 12 - ten und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'675.00 auszurichten.