Ausserdem ist er bereits mit vorgängiger Berufungsantwort, für deren Entwurf er einen Aufwand von 14 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht hat, ausführlich auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers eingegangen und hat zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung darauf zurückgreifen können. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Besprechung mit dem Klienten) erweist sich vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend um 10 ¾ Stunden zu kürzen. Zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich damit ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 27 ½ Stunden.