Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich stellenden rechtlichen Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und hat im Berufungsverfahren auch keine neue Verteidigungsstrategie verfolgt, sondern im Wesentlichen dieselben Argumente wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Ausserdem ist er bereits mit vorgängiger Berufungsantwort, für deren Entwurf er einen Aufwand von 14 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht hat, ausführlich auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers eingegangen und hat zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung darauf zurückgreifen können.