Der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 20 ¾ Stunden, der hauptsächlich für den Entwurf des Plädoyers angefallen ist (zwei ebenfalls enthaltene Vorbereitungsgespräche lassen sich anhand der Erfassung nicht ausscheiden), erweist sich als überhöht. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich stellenden rechtlichen Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und hat im Berufungsverfahren auch keine neue Verteidigungsstrategie verfolgt, sondern im Wesentlichen dieselben Argumente wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen.