Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten – ohne die Dauer der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 35 ½ Stunden à Fr. 350.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und Mehrwertsteuer geltend. Der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 20 ¾ Stunden, der hauptsächlich für den Entwurf des Plädoyers angefallen ist (zwei ebenfalls enthaltene Vorbereitungsgespräche lassen sich anhand der Erfassung nicht ausscheiden), erweist sich als überhöht.