128 IV 53 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Insgesamt beschlägt die Bezeichnung als «Gaga-Rechtsextremist» im Gesamtkontext daher für eine Mehrheit des Gerichts einzig die strafrechtlich nicht geschützte Geltung des Privatklägers als Politiker und nicht seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung ist damit zu verneinen, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB und von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von den Vorwürfen der üblen Nachrede und der Beschimpfung freizusprechen ist.