Bei der Wertung als «gaga» handelt es sich sodann um eine Kritik, die von einem Politiker im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hingenommen werden muss, zumal sich deren herabsetzender Charakter als mild erweist und vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit in einer Demokratie von politischen Akteuren auch die Duldung von heftiger öffentlicher Kritik verlangt werden kann (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).