wie vorliegend in diesem Sinne, d.h. ohne damit einen Bezug zum Nationalsozialismus oder gewaltbereiten Extremismus herzustellen, verwendet, macht dies den so bezeichneten Politiker nicht über seine gesellschaftliche Geltung hinaus als Menschen verächtlich. Bei der Wertung als «gaga» handelt es sich sodann um eine Kritik, die von einem Politiker im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hingenommen werden muss, zumal sich deren herabsetzender Charakter als mild erweist und vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit in einer Demokratie von politischen Akteuren auch die Duldung von heftiger öffentlicher Kritik verlangt werden kann (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.4;