Österreicher: Das hatten wir schon!] neben einem Bild von Adolf Hitler in der braunen Uniform der NSDAP mit Hakenkreuz- Armbinde dargestellt worden ist, und in BGE 121 IV 76 daraus, dass die Äusserung «Braune Mariette» in einem Zeitungsartikel im Gesamtzusammenhang angesichts der Hinweise auf das Dritte Reich, die Gaskammern und die sogenannte Endlösung nicht nur auf den Rechtsextremismus im allgemeinen, sondern auf das nationalsozialistische Regime im besonderen Bezug genommen hat (E. 2a/bb). In diesen Äusserungen bzw. Darstellungen wurden klare und direkte Bezüge zum Nationalsozialismus hergestellt, die im Gesamtkontext des Tweets des Beschuldigten in keiner Weise ersichtlich sind.