Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den Sachverhalten in den vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGE 137 IV 313 und BGE 121 IV 76, in denen eine Ehrverletzung bejaht worden ist. Der ehrverletzende Vorwurf, Sympathien für das Nazi-Regime zu hegen, ergab sich in BGE 137 IV 313 aus einem Zeitungsartikel mit dem Titel «Comme un parfum des années 1930» [Wie ein Duft aus den 1930er Jahren], in dem ein Nationalratskandidat und Sohn eines Österreichers in einer Fotomontage mit der Bildlegende «Autrichiens: on an déjà donné!» [Österreicher: Das hatten wir schon!]