In diesem Kontext versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Begriff «Rechtsextremist» im Sinne einer – wenn auch scharf zugespitzt formulierten – Einordnung im politischen Spektrum als extrem rechts. Weder durch den Wortlaut noch durch den Gesamtkontext des Tweets wird der Eindruck erweckt, der Privatkläger sei antidemokratisch und gewaltbereit oder hege Sympathien für das Nazi-Regime. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den Sachverhalten in den vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGE 137 IV 313 und BGE 121 IV 76, in denen eine Ehrverletzung bejaht worden ist.