Der Beschuldigte hält dessen (rechte) Positionen für extrem und stört sich daran, dass diese durch die mediale Berichterstattung der CH Media, zu der die Aargauer Zeitung, die den entsprechenden Artikel über die politischen Vorstösse des Privatklägers publiziert hat, gehört, «eingemittet» würden, womit er Bezug auf das politische Links-rechts-Spektrum nimmt. In diesem Kontext versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Begriff «Rechtsextremist» im Sinne einer – wenn auch scharf zugespitzt formulierten – Einordnung im politischen Spektrum als extrem rechts.