Der Privatkläger sieht darin den Vorwurf, ausserhalb der gängigen politischen Einordnung zu stehen und die Grenze der herrschenden politischen, demokratischen Ordnung zu überschreiten (Berufung Rz. 13) und der Beschuldigte versteht die Bezeichnung als extrem rechts im Rahmen einer Einordnung im politischen System (Berufungsantwort Rz. 7 ff.). Sämtliche dieser Verständnisse lassen sich in den erwähnten Definitionen des Begriffs wiederfinden. Entscheidend ist jedoch vorliegend, welchen Sinn der unbefangene Durchschnittsadressat der Bezeichnung «Gaga- Rechtsextremist» unter den konkreten Umständen gibt.