Die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs spiegeln sich auch in den Auffassungen der Parteien wider. So versteht die Staatsanwaltschaft die Bezeichnung als Rechtsextremist als Unterstellung von Sympathien für das Nazi-Regime (Berufungsbegründung S. 4). Der Privatkläger sieht darin den Vorwurf, ausserhalb der gängigen politischen Einordnung zu stehen und die Grenze der herrschenden politischen, demokratischen Ordnung zu überschreiten (Berufung Rz. 13) und der Beschuldigte versteht die Bezeichnung als extrem rechts im Rahmen einer Einordnung im politischen System (Berufungsantwort Rz. 7 ff.).