Kritik ihrer Meinung auszusetzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Auch der EGMR betont, dass im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK die Grenzen zulässiger Kritik bei einem Politiker weiter gefasst sind als bei einer Privatperson und an die Standards, die bei der moralischen Beurteilung der politischen Aktivitäten einer Person angewendet werden, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des EGMR Brosa gegen Deutschland vom 17. April 2014, Nr. 5709/09, Ziff. 41 ff.).