145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - -7-