Der Wortlaut und Kontext des Tweets würden verdeutlichen, dass seine Äusserung in einem politischen Zusammenhang stehe und den Privatkläger nicht als Menschen angreife. Die Bezeichnung «Gaga» sei erfolgt, weil der dem Tweet zugrundeliegende Vorstoss des Privatklägers genau das Gegenteil von dem bewirken würde, was der Privatkläger eigentlich beabsichtige. Die Bezeichnung «Rechtsextremist» habe der Beschuldigte gewählt, weil das politische bzw. politisch motivierte Handeln und die politische Erscheinung des Privatklägers diese Einordnung zuliessen. Ihm gelinge diesbezüglich der Wahrheits- und der Gutglaubensbeweis (Berufungsantwort S. 4 ff.).