2.2.4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, soweit er den Privatkläger als «Rechtsextremist», also als extrem rechts, eingestuft habe, habe er sich einzig auf den Privatkläger als Politiker bezogen. Das Wort «Gaga» bedeute, dass etwas nicht mit Logik zu erklären sei, und beziehe sich in seinem Tweet klar auf den Begriff «Rechtsextremist» und damit ebenfalls auf den Privatkläger als Politiker bzw. dessen politische Handlungen. Der Wortlaut und Kontext des Tweets würden verdeutlichen, dass seine Äusserung in einem politischen Zusammenhang stehe und den Privatkläger nicht als Menschen angreife.