Zudem habe sich der Beschuldigte in seinem Tweet nicht auf die politische Motion und das politische Verhalten des Privatklägers bezogen, sondern den Vorwurf des «Gaga-Rechtsextremisten» direkt an den Privatkläger als Person gerichtet (Berufungsbegründung S. 3 f.). Sollte das Gericht der Meinung sein, dass es sich beim Ausdruck «gaga» oder in Kombination als «Gaga- Rechtsextremist» um ein reines Werturteil handle, sei der Beschuldigte subsidiär wegen Beschimpfung zu bestrafen (Berufungsbegründung S. 11). -6-