Die Bezeichnung «Gaga-Rechtsextremist» beschreibe nicht das politische Verhalten und die politische Tätigkeit des Privatklägers, sondern unterstelle ihm eine Gesinnung, welche sich über die politische Tätigkeit hinaus auch auf das Privatleben erstrecke. Zudem habe sich der Beschuldigte in seinem Tweet nicht auf die politische Motion und das politische Verhalten des Privatklägers bezogen, sondern den Vorwurf des «Gaga-Rechtsextremisten» direkt an den Privatkläger als Person gerichtet (Berufungsbegründung S. 3 f.).