Weiter ergebe sich aus dem Gesamtkontext des Tweets, dass der Beschuldigte keinen politischen Diskurs mit ihm führe, sondern explizit jegliche politische Auseinandersetzung mit ihm verweigere (Berufung S. 5 ff.). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, bei der Bezeichnung «Gaga» handle es sich um ein reines Werturteil, so sei der Beschuldigte zumindest für diese Beschimpfung schuldig zu sprechen (Berufung S. 9).