Der Bezeichnung «Gaga» wohne sodann zumindest teilweise die Tatsachenbehauptung inne, die so bezeichnete Person weise einen krankhaften geistigen Zustand auf, welcher ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtige oder in Frage stelle. Die Betitelung als «Rechtsextremist» und als «Gaga» würden bereits je für sich allein den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Umso mehr gelte dies für die Wortkombination. Weiter ergebe sich aus dem Gesamtkontext des Tweets, dass der Beschuldigte keinen politischen Diskurs mit ihm führe, sondern explizit jegliche politische Auseinandersetzung mit ihm verweigere (Berufung S. 5 ff.).