ausser Betracht (vorinstanzliches Urteil E. II/4 f.). -5- 2.2.2. Der Privatkläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die Bezeichnung «Rechtsextremist» werde mit dem Nationalsozialismus deutscher Prägung im Kontext des Aufstiegs Hitlers und der NSDAP in den 30er-Jahren und/oder neonationalistischer Bewegungen assoziiert. Die Bezeichnung unterstelle, die demokratische Ordnung in fremdenfeindlicher, rassistischer oder gar faschistoider Form in Frage zu stellen und die eigene Ideologie auch unter Bereitschaft zu oder Anwendung von Gewalt an den staatlichen und demokratischen Institutionen vorbei durchzusetzen.