Sie qualifizierte die Bezeichnung als «Gaga- Rechtsextremist» als gemischtes Werturteil und erwog im Wesentlichen, die Bezeichnung stelle im vorliegenden Fall keine Herabsetzung der menschlich-sittlichen Ehre von A._____ dar, sondern der Tweet des Beschuldigten habe sich lediglich auf das Wirken von A._____ als Politiker und somit höchstens auf seine strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche Ehre bezogen. Mangels strafrechtlich relevanter Ehrenrührigkeit sei der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt und da es sich um ein gemischtes Werturteil handle und die Äusserung öffentlich und gegenüber Dritten erfolgt sei, falle eine Verurteilung wegen Beschimpfung