2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie qualifizierte die Bezeichnung als «Gaga- Rechtsextremist» als gemischtes Werturteil und erwog im Wesentlichen, die Bezeichnung stelle im vorliegenden Fall keine Herabsetzung der menschlich-sittlichen Ehre von A._____ dar, sondern der Tweet des Beschuldigten habe sich lediglich auf das Wirken von A._____ als Politiker und somit höchstens auf seine strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche Ehre bezogen.