2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2022 einen Beitrag auf der Plattform Twitter («Tweet») verfasst hat, in welchem er A._____ als «Gaga-Rechtsextremist» bezeichnet hat (Berufungsantwort Rz. 4; act. 3). Der Tweet des Beschuldigten ist als Kommentar zu einem Tweet des Nutzers «C._____» über einen Artikel in der Aargauer Zeitung vom 17. Dezember 2022 mit dem Titel «A._____ möchte wieder Grenzkontrollen einführen und Transitzentren einrichten» (vgl. Beilage 24 zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. November 2023) erfolgt und lautete wie folgt: