1. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen übler Nachrede und Beschimpfung und der Privatkläger beantragt einen Schuldspruch wegen übler Nachrede, eventualiter wegen Beschimpfung, womit das vorinstanzliche Urteil ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).