2.2. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, eventuell der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen und gemäss Anklage angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Juni 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.