2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 200.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. Das Urteil sei im Strafregister einzutragen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.