Strafkläger: A._____, R-Strasse, Q._____ 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2023 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 7. September 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Bremgarten. 1.4. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 2. Dem Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.