Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.90 (ST.2023.84; STA.2023.706) Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Simon Käch, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1963, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Manuel Bertschi, […] Gegenstand Üble Nachrede, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 200.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse (genauer Tatort nicht ermittelbar) Zeit: Sonntag, 18. Dezember 2022 Vorgehen: Am 18. Dezember 2022 verfasste der Beschuldigte an einem nicht genau ermittelbaren Tatort auf Twitter einen Kommentar, in welchem er den Strafkläger als "Gaga-Rechtsextremist" bezeichnet und ihn damit in seinem Ansehen diskreditiert hat. Da die erwähnte Äusserung über den Strafkläger aufgrund der Tatsache, dass sie auf Twitter online gestellt wurde, auch für Drittpersonen lesbar war, hat der Beschuldigte zudem den Leumund des Strafklägers geschädigt. Strafkläger: A._____, R-Strasse, Q._____ 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2023 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 7. September 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Bremgarten. 1.4. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 2. Dem Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'186.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. -3- 5. Der Beschuldigte trägt im Übrigen seine Kosten selber. Urteil mündlich eröffnet. 1.5. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A._____ meldeten am 13. Februar 2024 bzw. am 14. Februar 2024 Berufung gegen das ihnen am 12. Februar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 26. April 2024 und dem Privatkläger am 29. April 2024 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 200.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. Das Urteil sei im Strafregister einzutragen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, eventuell der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen und gemäss Anklage angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch in Bezug auf das erst- instanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Juni 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufungen der Staats- anwaltschaft und des Privatklägers. Zudem beantragte er, verschiedene Unterlagen zu den Akten zu nehmen und den Beschuldigten sowie den Privatkläger insbesondere zu den eingereichten Unterlagen zu befragen. -4- 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson sowie des Beschuldigten fand am 25. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen übler Nachrede und Beschimpfung und der Privatkläger beantragt einen Schuldspruch wegen übler Nachrede, eventualiter wegen Beschimpfung, womit das vorinstanzliche Urteil ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2022 einen Beitrag auf der Plattform Twitter («Tweet») verfasst hat, in welchem er A._____ als «Gaga-Rechtsextremist» bezeichnet hat (Berufungsantwort Rz. 4; act. 3). Der Tweet des Beschul- digten ist als Kommentar zu einem Tweet des Nutzers «C._____» über einen Artikel in der Aargauer Zeitung vom 17. Dezember 2022 mit dem Titel «A._____ möchte wieder Grenzkontrollen einführen und Transitzentren einrichten» (vgl. Beilage 24 zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. November 2023) erfolgt und lautete wie folgt: «Wir sollten aufhören, uns darüber zu empören, was ein Gaga-Rechtsextremist wie A._____ sagt, der im Parlament völlig wirkungslos ist. Wir sollten uns darüber empören, dass @chmediaag einem wirkungslosen Parlamentarier dauernd eine Bühne gibt und so extreme Positionen „einmittet“.» 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie qualifizierte die Bezeichnung als «Gaga- Rechtsextremist» als gemischtes Werturteil und erwog im Wesentlichen, die Bezeichnung stelle im vorliegenden Fall keine Herabsetzung der menschlich-sittlichen Ehre von A._____ dar, sondern der Tweet des Beschuldigten habe sich lediglich auf das Wirken von A._____ als Politiker und somit höchstens auf seine strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche Ehre bezogen. Mangels strafrechtlich relevanter Ehren- rührigkeit sei der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt und da es sich um ein gemischtes Werturteil handle und die Äusserung öffentlich und gegenüber Dritten erfolgt sei, falle eine Verurteilung wegen Beschimpfung ausser Betracht (vorinstanzliches Urteil E. II/4 f.). -5- 2.2.2. Der Privatkläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die Bezeichnung «Rechtsextremist» werde mit dem Nationalsozialismus deutscher Prägung im Kontext des Aufstiegs Hitlers und der NSDAP in den 30er-Jahren und/oder neonationalistischer Bewegungen assoziiert. Die Bezeichnung unterstelle, die demokratische Ordnung in fremdenfeindli- cher, rassistischer oder gar faschistoider Form in Frage zu stellen und die eigene Ideologie auch unter Bereitschaft zu oder Anwendung von Gewalt an den staatlichen und demokratischen Institutionen vorbei durchzusetzen. Einem im gängigen Schema rechts politisierenden Politiker werfe man damit vor, ausserhalb der gängigen politischen Einordnung zu stehen und die Grenze der herrschenden politischen, demokratischen Ordnung zu überschreiten, womit der Vorwurf nicht mehr nur die Person als Politiker betreffe, sondern auf die Diffamierung der Person als solche ziele. Der Bezeichnung «Gaga» wohne sodann zumindest teilweise die Tatsachen- behauptung inne, die so bezeichnete Person weise einen krankhaften geistigen Zustand auf, welcher ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtige oder in Frage stelle. Die Betitelung als «Rechtsextremist» und als «Gaga» würden bereits je für sich allein den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Umso mehr gelte dies für die Wortkombination. Weiter ergebe sich aus dem Gesamtkontext des Tweets, dass der Beschuldigte keinen politischen Diskurs mit ihm führe, sondern explizit jegliche politische Auseinandersetzung mit ihm verweigere (Berufung S. 5 ff.). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, bei der Bezeichnung «Gaga» handle es sich um ein reines Werturteil, so sei der Beschuldigte zumindest für diese Beschimpfung schuldig zu sprechen (Berufung S. 9). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, ein Durchschnittsadressat verknüpfe den Begriff «Rechtsextremist» sofort mit Neonazis und dem Dritten Reich. Wer jemanden als Rechtsextremisten bezeichne, unterstelle ihm eine Sympathie für das Nazi-Regime. Der Begriff «gaga» vor dem Begriff «Rechtsextremist» sei zudem zusätzlich abwertend. Die Bezeichnung «Gaga-Rechtsextremist» beschreibe nicht das politische Verhalten und die politische Tätigkeit des Privatklägers, sondern unterstelle ihm eine Gesinnung, welche sich über die politische Tätigkeit hinaus auch auf das Privatleben erstrecke. Zudem habe sich der Beschuldigte in seinem Tweet nicht auf die politische Motion und das politische Verhalten des Privatklägers bezogen, sondern den Vorwurf des «Gaga-Rechtsextremisten» direkt an den Privatkläger als Person gerichtet (Berufungsbegründung S. 3 f.). Sollte das Gericht der Meinung sein, dass es sich beim Ausdruck «gaga» oder in Kombination als «Gaga- Rechtsextremist» um ein reines Werturteil handle, sei der Beschuldigte subsidiär wegen Beschimpfung zu bestrafen (Berufungsbegründung S. 11). -6- 2.2.4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, soweit er den Privat- kläger als «Rechtsextremist», also als extrem rechts, eingestuft habe, habe er sich einzig auf den Privatkläger als Politiker bezogen. Das Wort «Gaga» bedeute, dass etwas nicht mit Logik zu erklären sei, und beziehe sich in seinem Tweet klar auf den Begriff «Rechtsextremist» und damit ebenfalls auf den Privatkläger als Politiker bzw. dessen politische Handlungen. Der Wortlaut und Kontext des Tweets würden verdeutlichen, dass seine Äusserung in einem politischen Zusammenhang stehe und den Privat- kläger nicht als Menschen angreife. Die Bezeichnung «Gaga» sei erfolgt, weil der dem Tweet zugrundeliegende Vorstoss des Privatklägers genau das Gegenteil von dem bewirken würde, was der Privatkläger eigentlich beabsichtige. Die Bezeichnung «Rechtsextremist» habe der Beschuldigte gewählt, weil das politische bzw. politisch motivierte Handeln und die politische Erscheinung des Privatklägers diese Einordnung zuliessen. Ihm gelinge diesbezüglich der Wahrheits- und der Gutglaubensbeweis (Berufungsantwort S. 4 ff.). 2.3. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt (Art. 176 StGB). Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverlet- zung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereit- schaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - -7- Kritik ihrer Meinung auszusetzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Auch der EGMR betont, dass im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK die Grenzen zulässiger Kritik bei einem Politiker weiter gefasst sind als bei einer Privatperson und an die Standards, die bei der moralischen Beurteilung der politischen Aktivitäten einer Person angewendet werden, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des EGMR Brosa gegen Deutschland vom 17. April 2014, Nr. 5709/09, Ziff. 41 ff.). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind sodann nicht strikt an ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1). 2.4. 2.4.1. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck «Gaga-Rechtsextremist» setzt sich aus dem Adjektiv «gaga» und dem Substantiv «Rechtsextremist» zusammen. Das Adjektiv «gaga» wird im umgangssprachlichen Sprachgebrauch salopp als «nicht recht bei Verstand», «übergeschnappt», «verrückt» oder auch «trottelig» verwendet (www.duden.de/rechtschreibung/gaga_nicht_ recht_bei_Verstand; www.dwds.de/wb/gaga). Entgegen der Auffassung des Privatklägers (Berufung Rz. 15) hat das Adjektiv «gaga» in der verwendeten Wortkombination «Gaga-Rechtsextremist» keine medizini- sche Bedeutung im Sinne eines krankhaften geistigen Zustandes – was ohnehin mangels moralischer Verwerflichkeit nicht ehrenrührig wäre (vgl. BGE 98 IV 90 E. 3a) –, sondern bezieht sich rein wertend auf den Begriff «Rechtsextremist». Der Begriff «Rechtsextremist» ist weit gefasst und enthält unterschiedliche Bedeutungen. Gemäss Duden ist darunter ein Vertreter des Rechtsextre- mismus, d.h. des rechten Extremismus, zu verstehen, wobei «Extremis- mus» eine extreme, radikale [politische] Haltung oder Richtung meint und «rechts» sich auf die politische Rechte, die Gesamtheit der Parteien, politischen Gruppierungen und Strömungen [stark] konservativer Prägung, die dem Kommunismus und Sozialismus ablehnend gegenüberstehen, -8- bezieht (www.duden.de/rechtschreibung/Rechtsextremist; www.duden.de/ rechtschreibung/Rechtsextremismus; www.duden.de/rechtschreibung/Ext remismus; www.duden.de/rechtschreibung/rechts_rechtsseitig_rechter seits; www.duden.de/rechtschreibung/Rechte_Hand_Schlag_Stroemung #Bedeutung-2). Das entsprechende Adjektiv «rechtsextremistisch» wird als extremistisch im Sinne einer politischen Richtung bzw. Ideologie der äussersten Rechten definiert und als Synonyme werden rechtsradikal, deutschnational, identitär sowie nationalsozialistisch genannt (www.duden. de/rechtschreibung/rechtsextremistisch). Gemäss dem Digitalen Wörter- buch der Deutschen Sprache ist ein Rechtsextremist eine Person, die dem als rechtsextremistisch (vor allem als nationalistisch, häufig fremdenfeind- lich, antidemokratisch o. ä.) geltenden Teil des Spektrums von Parteien, sozialen Bewegungen oder Strömungen anhängt oder zugerechnet wird. Als bedeutungsverwandte Ausdrücke werden u.a. Faschist, National- sozialist, Nazi und Rechtsradikaler genannt (www.dwds.de/wb/Rechts extremist). Die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs spiegeln sich auch in den Auffassungen der Parteien wider. So versteht die Staats- anwaltschaft die Bezeichnung als Rechtsextremist als Unterstellung von Sympathien für das Nazi-Regime (Berufungsbegründung S. 4). Der Privat- kläger sieht darin den Vorwurf, ausserhalb der gängigen politischen Einordnung zu stehen und die Grenze der herrschenden politischen, demokratischen Ordnung zu überschreiten (Berufung Rz. 13) und der Beschuldigte versteht die Bezeichnung als extrem rechts im Rahmen einer Einordnung im politischen System (Berufungsantwort Rz. 7 ff.). Sämtliche dieser Verständnisse lassen sich in den erwähnten Definitionen des Begriffs wiederfinden. Entscheidend ist jedoch vorliegend, welchen Sinn der unbefangene Durchschnittsadressat der Bezeichnung «Gaga- Rechtsextremist» unter den konkreten Umständen gibt. 2.4.2. Der Privatkläger ist ein Schweizer Politiker und seit dem Jahr 2015 als Vertreter der Schweizerischen Volkspartei (SVP) für den Kanton Aargau im Nationalrat. Die SVP gilt im politischen Spektrum als rechte Partei und der Privatkläger ordnet sich anhand seiner Aussagen anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung im politischen Spektrum und auch im Vergleich zu den anderen Vertretern der SVP im äusseren rechten Bereich ein (act. 102, 104), was denn auch der öffentlichen Wahrnehmung seiner politischen Positionierung entsprechen dürfte (vgl. Beilagen 28 - 30 zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. November 2023). Der streitgegen- ständliche Tweet des Beschuldigten (act. 3) steht im Zusammenhang mit einem Artikel der Aargauer Zeitung vom 17. Dezember 2022 mit dem Titel «A._____ möchte wieder Grenzkontrollen einführen und Transitzentren einrichten», in dem über zwei entsprechende parlamentarische Vorstösse des Privatklägers (Motion 22.4397 «Schaffung von Transitzonen zur Durchführung sämtlicher Asylverfahren gemäss Artikel 22 AsylG»; Motion 22.4398 «Wiedereinführung der Grenzkontrollen und Nichteintreten auf -9- Gesuche von Personen, welche aus Staaten zu uns kommen, die das Schengen/Dublin-Abkommen ratifiziert haben») berichtet worden ist (Beilage 24 zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. November 2023). Der Tweet des Beschuldigten ist als Reaktion auf einen Tweet eines anderen Nutzers, der diese Vorstösse des Privatklägers unter Bezugnahme auf den Artikel in der Aargauer Zeitung kritisiert hat, erfolgt. Mit dem Wortlaut «Wir sollten aufhören, uns darüber zu empören, was ein Gaga-Rechtsextremist wie A._____ sagt, der im Parlament völlig wirkungslos ist. Wir sollten uns darüber empören, dass @chmediaag einem wirkungslosen Parlamentarier dauernd eine Bühne gibt und so extreme Positionen 'einmittet'.» bezieht sich der Tweet des Beschuldigten im Gesamtkontext klar auf die politische Positionierung und das politische Wirken des Privatklägers im Parlament. Der Beschuldigte hält dessen (rechte) Positionen für extrem und stört sich daran, dass diese durch die mediale Berichterstattung der CH Media, zu der die Aargauer Zeitung, die den entsprechenden Artikel über die politischen Vorstösse des Privatklägers publiziert hat, gehört, «eingemittet» würden, womit er Bezug auf das politische Links-rechts-Spektrum nimmt. In diesem Kontext versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Begriff «Rechtsextremist» im Sinne einer – wenn auch scharf zugespitzt formulierten – Einordnung im politischen Spektrum als extrem rechts. Weder durch den Wortlaut noch durch den Gesamtkontext des Tweets wird der Eindruck erweckt, der Privatkläger sei antidemokratisch und gewalt- bereit oder hege Sympathien für das Nazi-Regime. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den Sachverhalten in den vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundes- gerichtsentscheiden BGE 137 IV 313 und BGE 121 IV 76, in denen eine Ehrverletzung bejaht worden ist. Der ehrverletzende Vorwurf, Sympathien für das Nazi-Regime zu hegen, ergab sich in BGE 137 IV 313 aus einem Zeitungsartikel mit dem Titel «Comme un parfum des années 1930» [Wie ein Duft aus den 1930er Jahren], in dem ein Nationalratskandidat und Sohn eines Österreichers in einer Fotomontage mit der Bildlegende «Autrichiens: on an déjà donné!» [Österreicher: Das hatten wir schon!] neben einem Bild von Adolf Hitler in der braunen Uniform der NSDAP mit Hakenkreuz- Armbinde dargestellt worden ist, und in BGE 121 IV 76 daraus, dass die Äusserung «Braune Mariette» in einem Zeitungsartikel im Gesamt- zusammenhang angesichts der Hinweise auf das Dritte Reich, die Gas- kammern und die sogenannte Endlösung nicht nur auf den Rechts- extremismus im allgemeinen, sondern auf das nationalsozialistische Regime im besonderen Bezug genommen hat (E. 2a/bb). In diesen Äusserungen bzw. Darstellungen wurden klare und direkte Bezüge zum Nationalsozialismus hergestellt, die im Gesamtkontext des Tweets des Beschuldigten in keiner Weise ersichtlich sind. Im Rahmen des politischen Diskurses muss es möglich sein, sich kritisch mit politischen Positionen auseinanderzusetzen und diese im politischen Spektrum als extrem zu bezeichnen. Wird der Begriff «Rechtsextremist» - 10 - wie vorliegend in diesem Sinne, d.h. ohne damit einen Bezug zum National- sozialismus oder gewaltbereiten Extremismus herzustellen, verwendet, macht dies den so bezeichneten Politiker nicht über seine gesellschaftliche Geltung hinaus als Menschen verächtlich. Bei der Wertung als «gaga» handelt es sich sodann um eine Kritik, die von einem Politiker im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hingenommen werden muss, zumal sich deren herabsetzender Charakter als mild erweist und vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit in einer Demokratie von politischen Akteuren auch die Duldung von heftiger öffentlicher Kritik verlangt werden kann (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a, Urteil des Bundes- gerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Insgesamt beschlägt die Bezeichnung als «Gaga-Rechtsextremist» im Gesamtkontext daher für eine Mehrheit des Gerichts einzig die strafrechtlich nicht geschützte Geltung des Privatklägers als Politiker und nicht seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung ist damit zu verneinen, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB und von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von den Vorwürfen der üblen Nachrede und der Beschimpfung freizusprechen ist. Eine Minderheit des Gerichts erachtet die Bezeichnung des Privatklägers als «Gaga-Rechtsextremist» als ehrverletzend, da aus ihrer Sicht die Geltung des Privatklägers als ehrbarer Mensch betroffen ist. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erweisen sich als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldig- te, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zur Hälfte dem Privat- kläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Manuel Bertschi, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf - 11 - Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten – ohne die Dauer der Berufungs- verhandlung – einen Aufwand von 35 ½ Stunden à Fr. 350.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und Mehrwertsteuer geltend. Der für die Vorberei- tung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 20 ¾ Stunden, der hauptsächlich für den Entwurf des Plädoyers angefallen ist (zwei ebenfalls enthaltene Vorbereitungsgespräche lassen sich anhand der Erfassung nicht ausscheiden), erweist sich als überhöht. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich stellenden rechtlichen Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und hat im Berufungsverfahren auch keine neue Verteidigungsstrategie verfolgt, sondern im Wesentlichen dieselben Argumente wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Ausserdem ist er bereits mit vorgängiger Beru- fungsantwort, für deren Entwurf er einen Aufwand von 14 Stunden und 5 Minuten geltend gemacht hat, ausführlich auf die Argumente der Staats- anwaltschaft und des Privatklägers eingegangen und hat zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung darauf zurückgreifen können. Für die Vorberei- tung der Berufungsverhandlung (inkl. Besprechung mit dem Klienten) erweist sich vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend um 10 ¾ Stunden zu kürzen. Zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich damit ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 27 ½ Stunden. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzli- chen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'350.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung je zur Hälfte durch den Privatkläger und die Staatskasse zu tragen. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'675.00 auszurich- - 12 - ten und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'675.00 auszurichten. 3.3. Der vollumfänglich unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 3'154.00, werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'577.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 2.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, Rechtsanwalt Manuel Bertschi für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'675.00 auszurichten. 2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Manuel Bertschi für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'675.00 auszu- richten. - 13 - 2.4. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Bremgarten wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Manuel Bertschi für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'186.25 auszurichten. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: - 14 - Plüss M. Stierli