3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'232.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'886.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.