zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme wird dem Beschuldigten im Umfang von 2 Tagen auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.