Fr. 1'700.00 sowie auf ihn entfallende Untersuchungskosten und Spesen) auf Fr. 15'886.65 (vorinstanzliches Urteil S. 52 f., 55). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit der Berufung nicht angefochten wurden und es somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'886.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) vollumfänglich zu tragen.