3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 4'232.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ([16 h x Fr. 240.00 + Fr. 75.00 Auslagen + 8.1 % MwSt.]; Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 18 -