Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (SST.2024.73) belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Berufungsverfahren gegen B._____ einen höheren Aufwand verursacht hat, entfällt lediglich ⅓ der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 2'000.00, auf den Beschuldigten. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 vollumfänglich zu tragen.