2.5. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.