2.4.4. An sich wäre die Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen, was in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. - 17 - 2.4.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2), auf 17 Tage festzusetzen.