92 Abs. 1 SVG wirkt sich neutral aus, dass es sich nicht um einen folgenschweren Unfall mit Verletzten gehandelt hat. Denn wäre beim Unfall ein Mensch verletzt worden und hätte der Beschuldigte wie vorliegend die Flucht ergriffen, läge nicht mehr eine Übertretung, sondern ein Vergehen gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG vor. Die genauen Gründe, weshalb der Beschuldigte nach dem Unfall nicht den ihm obliegenden Pflichten gemäss Art. 51 SVG nachgekommen ist, bleiben unklar. Umstände, die seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hätten, sind jedoch nicht ersichtlich. Mithin zeugt sein Verhalten von einer erheblichen Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit.