Der Beschuldigte hat am 3. März 2021 in Gurtnellen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern einen Unfall mit Sachschaden verursacht (vorinstanzliches Urteil S. 17; act. 540, 747). Obwohl er gemäss eigener Aussage über seine Meldepflichten im Falle eines Verkehrsunfalls im Bilde war (act. 746), setzte er seine Fahrt unbeirrt fort, ohne sich um den an der Leitplanke verursachten Schaden zu kümmern oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Im Rahmen einer blossen Übertretung gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wirkt sich neutral aus, dass es sich nicht um einen folgenschweren Unfall mit Verletzten gehandelt hat.