2.4.2. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.00, die sowohl dem Verschulden als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist, als Gesamtstrafe auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a - 16 - SVG und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.4.3. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. Dazu ergibt sich Folgendes: